Nachfolgend erhalten sie Informationen zum Berufsbild der Versicherungsberater
Die Versicherungsberater gehörten zu den rechtsberatenden Berufen gem. § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG).
Sie wurden durch den Präsidenten des zuständigen Amts- bzw. Landgerichtes auf ihre fachliche und persönliche Eignung überprüft, bevor Sie von diesem, nach bestandener Prüfung, die Erlaubnisurkunde erhielten.
Nunmehr erhalten die Versicherungsberater seit dem 22.05.2007 i.R.d. EU-Richtlinienumsetzung die besondere Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Erlaubnisbehörde ist die jeweilige örtliche IHK.
Versicherungsberater dürfen von den Versicherungsunternehmen keine Provision oder Courtage annehmen und auch in keinem anderen Abhängigkeitsverhältnis zur Versicherungswirtschaft stehen. Dies bedeutet somit absolute Unabhängigkeit!
Nach wie vor sind sie dem Rechtsanwaltsberuf im außergerichtlichen Bereich vergleichbar.
Der Versicherungsberater gilt auch weiterhin als ein mit dem Rechtsanwaltberuf zu vereinbarender Beruf (BTDrucks. 16/1935).